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Freitag, 30.04.21 09:29

Welche Regelungen gelten für den Rehabilitationssport durch die Bundesnotbremse?


Rehabilitationssport ist möglich, hierzu heißt es in der Begründung der Beschlussvorlage des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz: Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt. Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt also nicht den Voraussetzungen des § 28b Absatz 1 Nummer 6 (Sport), da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht (siehe auch: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-bedeckung). Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen.

 

Der HBRS und seine medizinische Kommission empfiehlt, den Rehabilitationssport derzeit im Freien auszuüben.