Das Auftreten des neuen
Corona-Virus stellt Hessen vor die vielleicht größte
Herausforderung der letzten Jahrzehnte. Die zum Schutz der
Bevölkerung ergangenen Regeln und Maßnahmen setzen das gewohnte
soziale Miteinander, aber auch das Wirtschaftsleben zum großen Teil
außer Kraft. Dadurch wird vielen gesellschaftlichen Bereichen die
Lebensgrundlage zumindest vorübergehend entzogen. Der auf
Gemeinnützigkeit und dem ehrenamtlichen Engagement seiner
Mitglieder aufbauende organisierte Sport ist von dieser Entwicklung
ganz besonders betroffen und in seiner Existenz bedroht.
Der Hessischen Landesregierung ist es in dieser Situation ein
besonderes Anliegen, das Sportland Hessen mit seiner in Jahrzehnten
gewachsenen und bewährten Sportstruktur zu erhalten. Die rund 7.600
hessischen Sportvereine und die Sportverbände, die alle einen
wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt erbringen,
sollen nach dem Ende der Krise ihre Arbeit möglichst in dem
früheren Maße fortsetzen können.
Um die finanziellen Folgen der Corona-Virus-Pandemie zu minimieren,
können Sportvereine bereits jetzt von staatlichen
Unterstützungsmaßnahmen profitieren, beispielsweise den Regelungen
zum Kurzarbeitergeld. Auch das Soforthilfeprogramm der hessischen
Landesregierung für Selbstständige, Freiberufler und kleine
Betriebe ist für Vereine mit wirtschaftlichem Geschäfts- und/oder
Zweckbetrieb zugänglich. Die entsprechenden Informationen finden
Sie unter: //wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-der-corona-krise
In Ergänzung zu diesem Soforthilfeprogramm hat das Hessische
Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) ein Förderprogramm
speziell für die Existenzsicherung von gemeinnützigen Sportvereinen
aufgestellt, die Mitglied im Landessportbund Hessen sind.
Voraussetzung für die Beantragung dieser Landeszuwendungen ist,
dass der Verein im ideellen Bereich oder in der Vermögensverwaltung
aufgrund der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzbedrohliche
finanzielle Notlage und/oder einen Liquiditätsengpass geraten ist.
Der ideelle Bereich stellt die eigentliche Vereinsarbeit dar. Damit
sind alle Tätigkeiten gemeint, die unmittelbar dazu dienen, den
steuerbegünstigten Zweck zu erreichen. Hierzu zählen klassische
Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Zuschüsse und Spenden
und Ausgaben wie z.B. Kosten für Freizeitsport oder Jugendarbeit
und Verbandsbeiträge.
Besteht ein Verein sowohl aus einem ideellen als auch einem wirtschaftlichen
Geschäfts- und Zweckbereich und ist er in beiden Bereichen durch
die Corona-Virus-Pandemie von einem existenzbedrohlichen
Liquiditätsengpass bedroht, dann kann er jeweils einen Antrag auf
Gewährung finanzieller Hilfe nach dieser Richtlinie (Vereinshilfeprogramm)
und dem Soforthilfeprogramm des Hessischen Wirtschaftsministeriums
stellen.
Beide Hilfsprogramme zielen auf die Beseitigung einer
Existenzbedrohung in Folge mangelnder Liquidität, eine allgemeine
Kompensation entgangener Einnahmen ist dagegen nicht vorgesehen und
damit auch nicht förderfähig. Ein Liquiditätsengpass liegt vor,
wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren
Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur
Verfügung stehen. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe
beziehen, die vor dem Ausbruch der Pandemie am 11. März 2020
entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Die Gewährung einer Landeszuwendung wird mit dem unten stehenden
Antrag (siehe Downloadbereich am Ende der Seite) direkt beim
Hessischen Ministerium des Innern und für Sport beantragt. Der
Antrag ist vom Vorstand des Vereins nach § 26 BGB zu unterzeichnen
und digital über das Postfach corona-vereinshilfe@sport.hessen.de
einzureichen. Eine gesonderte postalische Zusendung ist nicht notwendig.
In Abhängigkeit von der durch die Corona-Virus-Pandemie bedingten
finanziellen Belastung des Vereins werden Zuwendungen in Höhe von
bis zu 10.000 Euro gewährt. Die Notlage des Vereins ist durch
geeignete Angaben seitens des Antragsstellers auf dem Antrag zu
erläutern. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine erneute
Förderung gewährt werden, um einen existenzbedrohlichen
Liquiditätsengpass des Vereins abzuwenden.
Der Nachweis der Verwendung erfolgt anhand einer rechtsverbindlich
unterzeichneten Empfangs- und Verwendungsbestätigung, die im
Downloadbereich unten auf der Seite heruntergeladen werden kann.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Da ein Verein zum jetzigen Zeitpunkt möglichweise noch nicht die
genaue Höhe des durch die Corona-Krise entstandenen
Liquiditätsengpasses abschätzen kann, ist eine Antragstellung auch
zu einem späteren Zeitpunkt in 2020 noch möglich.
Antrag
auf Corona-Vereinshilfe
Ausfüllhinweise
Quelle: www.innen.hessen.de/sport/corona-hilfe-fuer-sportvereine
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