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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereine,

heute informieren wir Sie wieder über aktuelle Neuigkeiten aus dem Rehasport und der Geschäftsstelle.

Themen:

- Informationen aus der Abteilung Zertifizierung
- Informationen aus der Abteilung Abrechnung
- Infomaterialien zum Kinder-Rehasport

 


 

Informationen aus der Abteilung Zertifizierung:

Rehabilitationssportgruppen bedürfen der Anerkennung bzw. Zertifizierung durch den Verein. Erst nach erfolgter Zertifizierung der einzelnen Rehasportgruppen darf mit dem Rehasport begonnen werden.

Zertifizierte Rehasportgruppen dürfen nur von qualifizierten Übungsleitenden mit einer gültigen Übungsleiter-Lizenz geleitet werden.

Lizenzierung und Zertifizierung sind unterschiedlich zu handhaben.

Der Besitz einer gültigen Übungsleiter-Lizenz für den jeweiligen Indikationsbereich ist Voraussetzung für die Zertifizierung einer Gruppe. Das Gültigkeitsdatum der Übungsleiterlizenz hat nichts mit der Gruppenzertifizierung, bzw. mit dem Gültigkeitsdatum der zertifizierten Gruppe des Vereins und der Abrechnungserlaubnis zu tun.

Beispiel 1:
Der/die Übungsleitende hat eine Lizenz für Orthopädie. Mit dieser darf der/die Übungsleitende eine Gruppe für Orthopädie und für Krebserkrankungen leiten.
Der Verein hat aber z.B. nur Gruppen für den orthopädischen Bereich zertifiziert, aber nicht für den Bereich Krebserkrankungen.
Ein/e Versicherte*r mit einer Krebsdiagnose kann in diesem Fall in diesem Verein kein Rehasport durchführen, da der Verein für die entsprechende Diagnose keine zertifizierte Gruppe hat.

Beispiel 2:
Der/die Übungsleiter*in hat eine gültige Lizenz. Die Zertifizierung der Gruppe ist aber nicht mehr gültig, da durch den Verein keine Unterlagen zur Verlängerung der Gruppe eingereicht wurden. Auch in diesem Fall kann in dieser Gruppe kein Rehasport mehr stattfinden, da die Gültigkeit der Gruppe abgelaufen ist, auch wenn der/die Übungsleiter*in noch eine gültige Lizenz besitzt.

Beispiel 3:
Der/die Übungsleiter*in hat seine Lizenz nicht rechtzeitig verlängern lassen und diese hat somit Ihre Gültigkeit verloren. Die zertifizierte Gruppe, in der der/die Übungsleiter*in tätig ist, kann nicht mehr durchgeführt werden, auch wenn die Gruppe theoretisch noch eine Gültigkeit hat.

Es ist empfehlenswert, soweit vorhanden immer mehrere Übungsleiter für eine zertifizierte Gruppe anzugeben, die sich vertreten können, damit die regelmäßige Durchführung des Rehasports für die Teilnehmer gewährleistet ist.



Informationen aus der Abteilung Abrechnung:

Wichtig: Eine Zuordnung in eine Rehabilitationssportgruppe kann nur aufgrund der indikationsgerechten Diagnose auf der Verordnung erfolgen. Sollten verschiedene Diagnosen auf der Verordnung diagnostiziert sein oder Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Abrechnung (
abrechnung@hbrs.de). 


Verordnung G0850: 
Bitte bei Abrechnungen mit der Deutschen Rentenversicherung (Verordnung G0850) auf die korrekte Angabe des zuständigen Kostenträgers achten, damit die Rechnungsstellung an den richtigen Kostenträger erfolgen kann.
Kostenträger bitte mit den Versicherten abklären bzw. abgleichen. Bitte bei Abrechnungen immer die Formulare G0850 (Verordnung) + G0851 (Teilnahmebestätigung) verwenden. 

Abrechnungen über die BG: 
Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der verordneten Maßnahme. Bei Verordnungen über einen längeren Zeitraum sind Zwischenabrechnungen in halbjährlichen Abständen zulässig. 

Abrechnungen über die Ersatzkrankenkassen (vdek): 
Bitte bei jeder Abrechnung mit den Ersatzkassen  das Institutionskennzeichen (IK-Nummer des Vereins) angeben.
Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem IK werden von den Ersatzkassen abgewiesen, siehe Vertrag §9. 
 
Die erbrachten Leistungen vdek müssen seit dem 01.01.2024 innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der verordneten Leistung abgerechnet werden. 

Die aktuelle Liste der Vergütungssätze und die Liste der Kostenträger mit Genehmigungsverzicht können im Downloadbereich heruntergeladen werden bzw. finden Sie hier:

aktuelle Vergütungssätze

Liste der Kostenträger mit Genehmigungsverzicht


Bitte beachten:
Die neuen Vordrucke Muster 56 (Stand 1.2023) und die Vordrucke der Teilnahmebestätigungen Teil 1 + Teil 2 (Version 1.1/RS/2023-03) sind verpflichtend.


 


 

Infomaterialien zum Kinder-Rehasport


Im Rahmen des Förderprojektes „Teilhabe VEREINfacht“ (siehe Newsletter vom 06.10.2023) hat der DBS Informationsflyer zum Kinder-Rehasport entwickeln lassen. 

Der 6-seitige Flyer „Rehabilitationssport für Kinder und Jugendliche“ richtet sich an Eltern und Sorgeberechtigte und informiert zu den Vorteilen von Kinder-Rehasport sowie zu den Schritten, die unternommen werden müssen, damit ein Kind am Rehasport teilnehmen kann.
Da in der Ärzteschaft weitgehend Unkenntnis über die Existenz von Kinder-Rehasport sowie seinen positiven Effekten herrscht, hat der DBS einen Flyer speziell zur Verordnung von Kinder-Rehasport erstellt, der vor allem in Kinderarztpraxen oder Kinder- und Jugend-Rehakliniken verteilt werden kann.
Beide Flyer (siehe Links) können ab sofort per E-Mail beim DBS angefordert werden.

Hier geht´s zu den Flyern:

Informationen für Eltern im Kinder-Rehasport

Informationen für Ärzte im Kinder-Rehasport

Alle Vereine, die im Projekt „Teilhabe VEREINfacht“ im Bereich Kinder-Rehasport gefördert werden, sind zudem darüber informiert, dass sie über ein Bestellformular auf der Projektseite Teilhabe VEREINfacht 
DBS | Sportentwicklung | Material (dbs-npc.de) die Flyer direkt beim DBS bestellen können.

 


 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr HBRS Team